Statuten der ECZ-Kunstlaufsektion

Name, Zweck

Die Kunstlaufsektion ist eine Sektion des Eislauf-Club Zürich (ECZ) im Sinne dessen Statuten, nach Art. 60 ff des ZGB, ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglieder. Die Kunstlaufsektion bezweckt die Förderung und Pflege des Eiskunstlaufs.

Mitgliedschaft

Die Sektion besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Freimitgliedern
3. Veteranenmitgliedern
4. Aktivmitgliedern
5. Juniorenmitgliedern
6. Passivmitgliedern

Die Mitglieder können auch mehreren Sektionen des ECZ angehören. Ehren- und Freimitglieder der Sektion können auf Antrag des Sektionsvorstands durch die Generalversammlung der Sektion ernannt werden.

Auf Antrag der Generalversammlung der Sektion Kunstlauf können Personen, die sich besonders um den ECZ verdient gemacht haben, zur Aufnahme als Ehrenmitglied des ECZ vorgeschlagen werden.

Veteranenmitglied wird, wer 25 Jahre ununterbrochen Aktivmitglied des ECZ war. Aktivmitglied wird, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Junioren sind Mitglieder, die am 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Passivmitglied können natürliche und juristische Personen werden.

Eintrittsgesuche sind dem Sektions-Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Sektionsvorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Die Sektionsmitgliedschaft erlischt:

a. Durch Austritt auf schriftliches Gesuch an den Sektions-Präsidenten. Dies hat spätestens auf Ende des Geschäftsjahres (30. April) zu erfolgen und wird erst bewilligt, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion erfüllt sind;
b. Durch Ausschluss durch den Sektions-Vorstand wegen unsportlicher Haltung, Widersetzlichkeiten, Schädigung der Vereinsinteressen, Nichtbezahlung der Beiträge.
 
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Sektions-Generalversammlung innert 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu. Deren Entscheidung ist endgültig und kann nicht an eine andere Instanz des ECZ weitergezogen werden.

Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder

Stimmberechtigt an der Sektions-Generalversammlung sind nur die anwesenden Ehren-, Frei-, Veteranen und Aktivmitglieder. Für die Juniorenmitglieder ist der anwesende gesetzliche Vertreter stimmberechtigt.

Die Sektion entrichtet für die Ehren-, Frei- und die jeweiligen Mitglieder des Sektions- und ECZ-Vorstandes keinen Beitrag an den Hauptclub.

Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder der Sektion und des ECZ bezahlen keinen Sektionsbeitrag; Veteranenmitglieder bezahlen den halben Beitrag.

Sektion

Die Sektion ist für den sportlichen Betrieb in der Sparte Eiskunstlauf verantwortlich.
Sie besorgt im Rahmen des ECZ die Organisation von Tests, Trainings, Konkurrenzen, Meisterschaften, Schülerlaufen, Schaulaufen, etc..

Die Mitgliederbeiträge werden von der Sektion eingezogen.
Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet deren Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder über den Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Die Haftung des ECZ für die Verbindlichkeiten der Sektion ist ebenfalls ausgeschlossen.

Die Mitgliederbeiträge können den Betrag von CHF 250.- jährlich pro Mitglied nicht überschreiten.

Organisation

Die Organe der Sektion sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des Folgejahres.

Generalversammlung

Der Sektionsvorstand ist verpflichtet, jährlich eine Generalversammlung vor dem 31. Mai durchzuführen. Dabei sind folgende Geschäfte zu behandeln:
Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, Wahlen, Festsetzung der Beiträge, Genehmigung des Budgets und des Jahresprogrammes.

Die Mitglieder sind vom Sektions-Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden einzuladen.

Anträge und Statutenänderungen sind dem Vorstand schriftlich vor Ablauf des Geschäftsjahres (30. April) einzureichen.

Über Geschäfte, die nicht mit den Traktanden bekanntgegeben wurden, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet in folgenden Fällen statt:
auf Beschluss des Sektions-Vorstandes oder der Sektions-Generalversammlung, auf schriftliches Begehren an den Sektions-Vorstand, unterschrieben von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe.

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der Sektion.
 
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, TK-Chef, OK-Chef sowie Beisitzer für spezielle Aufgaben. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Präsident und Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr mit steter Wiederwählbarkeit.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand erstellt Pflichtenhefte für die einzelnen Vorstandsmitglieder.

Im Vorstand des ECZ wird die Sektion durch ein Vorstandsmitglied mit Stimmrecht vertreten.

Die Mitglieder des Sektionsvorstandes vertreten die Sektion in der Vorstandskonferenz des ECZ.

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet zusammen mit dem Kassier oder Aktuar zu zweit rechtsverbindlich.

Die Rechnungsrevisoren

Die Sektionsgeneralversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Sie prüfen die vom Kassier erstellte Rechnung und den Vermögensbestand der Sektion. Sie erstellen zuhanden der Generalversammulung einen Revisorenbericht. Die Einsichtnahme in die Bücher und Belege ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, vom Vorstand Auskunft zu verlangen.

Allgemeines

Die Statuten können durch Beschluss der Sektionsgeneralversammlung geändert werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

Zur Auflösung der Sektion bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Ein anfälliges Sektionsvermögen ist zugunsten einer später neu zu gründenden Kunstlaufsektion beim ECZ zu deponieren.

Erfolgt innert 5 Jahren keine Neubildung einer Kunstlaufsektion, geht das Vermögen in den Besitz des ECZ über.

Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 1.9.1978 und vom Vorstand des ECZ am 7.9.1978 genehmigt und an den ordentlichen Generalversammlungen vom 31.5.1988, 18.5.1994, 23.5.1996 und an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19.9.2002 revidiert worden.

Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Statuten des ECZ und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zürich, 19. September 2002
Eislauf-Club Zürich, Kunstlaufsektion